Autor: Mainz-Kwasniok |
Nach Wegfall des Rentnerprivilegs zum 01.09.2009 (dazu Näheres in Mandatssituation 7.2) kann man eine Rentenkürzung nach der Scheidung nur abwenden, wenn dem Berechtigten Unterhalt gezahlt wird, und nur in dieser Höhe. Der Antrag nach § 33 Abs. 3 VersAusglG muss beim Familiengericht außerhalb des Verbunds zur zeitgleichen Entscheidung gestellt werden.
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