a. »1. Für einen mit gewöhnlichem Aufenthalt im alten Bundesgebiet in der Zeit zwischen dem 1.1.1976 und dem 2.10.1990 verstorbenen Erblasser bestimmt sich die Erbfolge für das in der ehemaligen DDR belegene Immobilienvermögen nach dem Recht der ehemaligen DDR (Nachlaßspaltung).2. In solchem Falle ist für den in der ehemaligen DDR belegenen Immobiliennachlaß auf Antrag ein Erbschein zu erteilen, der sich nur auf diesen Immobiliennachlaß erstreckt. ...3. Die Ausschlagung der Erbschaft für einen in der ehemaligen DDR belegenen Immobiliennachlaß konnte bis einschließlich 2.10.1990 im Grundsatz nur gegenüber einem Staatlichen Notariat der ehemaligen DDR wirksam erklärt werden.4. War dem Erben im Zeitpunkt der Ausschlagung bekannt, daß zum Nachlaß Immobilienvermögen im Gebiet der ehemaligen DDR gehörte, so ist die Anfechtung der Ausschlagung wegen Irrtums unbegründet, wenn der Irrtum darin besteht, daß der Erbe die künftige politische Entwicklung und die darauf beruhende Verfügbarkeit oder Wertsteigerung dieses Nachlaßteils bei der Ausschlagung nicht in seine Vorstellung aufgenommen hat.«