KG vom 14.01.1992
1 W 666/91
Normen:
BGB §§ 119 ff., Vor §§ 1922 ff., §§ 1942 ff., § 1954 ; DDR: RAG § 25 Abs. 2 ; EGBGB Art. 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, Art. 25 Abs. 1, Art. 235 § 1, Art. 236 § 1 ; EinigungsV § 19 ;
Fundstellen:
DNotZ 1992, 445
DRsp I(170)79a
DtZ 1992, 187
EWiR Art. 236 EGBGB 1/92, 267
FamRZ 1992, 611
OLGZ 1992, 279
Rpfleger 1992, 158
ZIP 1992, 208

KG - 14.01.1992 (1 W 666/91) - DRsp Nr. 1993/1579

KG, vom 14.01.1992 - Aktenzeichen 1 W 666/91

DRsp Nr. 1993/1579

a. »1. Für einen mit gewöhnlichem Aufenthalt im alten Bundesgebiet in der Zeit zwischen dem 1.1.1976 und dem 2.10.1990 verstorbenen Erblasser bestimmt sich die Erbfolge für das in der ehemaligen DDR belegene Immobilienvermögen nach dem Recht der ehemaligen DDR (Nachlaßspaltung). 2. In solchem Falle ist für den in der ehemaligen DDR belegenen Immobiliennachlaß auf Antrag ein Erbschein zu erteilen, der sich nur auf diesen Immobiliennachlaß erstreckt. ... 3. Die Ausschlagung der Erbschaft für einen in der ehemaligen DDR belegenen Immobiliennachlaß konnte bis einschließlich 2.10.1990 im Grundsatz nur gegenüber einem Staatlichen Notariat der ehemaligen DDR wirksam erklärt werden. 4. War dem Erben im Zeitpunkt der Ausschlagung bekannt, daß zum Nachlaß Immobilienvermögen im Gebiet der ehemaligen DDR gehörte, so ist die Anfechtung der Ausschlagung wegen Irrtums unbegründet, wenn der Irrtum darin besteht, daß der Erbe die künftige politische Entwicklung und die darauf beruhende Verfügbarkeit oder Wertsteigerung dieses Nachlaßteils bei der Ausschlagung nicht in seine Vorstellung aufgenommen hat.«

Normenkette:

BGB §§ 119 ff., Vor §§ 1922 ff., §§ 1942 ff., § 1954 ; DDR: RAG § 25 Abs. 2 ; EGBGB Art. 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, Art. 25 Abs. 1, Art. 235 § 1, Art. 236 § 1 ; EinigungsV § 19 ;