KG vom 09.01.1990
1 W 6225/89
Normen:
BGB § 1612 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 791
LSK-FamR/Hannemann, § 1612 BGB LS 38
LSK-FamR/Hannemann, § 1612 BGB LS 46
NJW-RR 1990, 643
OLGZ 1990, 129
Rpfleger 1990, 206

KG - 09.01.1990 (1 W 6225/89) - DRsp Nr. 1994/7802

KG, vom 09.01.1990 - Aktenzeichen 1 W 6225/89

DRsp Nr. 1994/7802

A. a. Die Entscheidung eines volljährigen Kindes getrennt lebender oder geschiedener Eltern, bei einem Elternteil zu leben, rechtfertigt für sich allein keine gerichtliche Änderung der Unterhaltsbestimmung des anderen Elternteils. b. "Besondere Gründe" für eine Abänderung einer Naturalunterhaltsbestimmung können in einer tiefgreifenden Entfremdung zwischen dem Kind und dem Elternteil oder einer tiefen Abneigung des Kindes zu sehen sein. c. Für die Beurteilung im Rahmen des § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB ist es grundsätzlich unbeachtlich, wer die Störung des Eltern-Kind-Verhältnisses verschuldet hat. Eine rücksichtslose, provozierende oder vorsätzliche Herbeiführung des Zerwürfnisses durch das Kind kann jedoch berücksichtigt werden.

Normenkette:

BGB § 1612 ;

Hinweise: