OLG Frankfurt/Main vom 30.12.1987
1 UF 149/87
Normen:
BGB § 1361, § 1603 ;
Fundstellen:
FamRZ 1988, 1054, 1055
LSK-FamR/Hannemann, § 1603 BGB LS 19
LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 87
NJW-RR 1988, 522

OLG Frankfurt/Main - 30.12.1987 (1 UF 149/87) - DRsp Nr. 1994/9745

OLG Frankfurt/Main, vom 30.12.1987 - Aktenzeichen 1 UF 149/87

DRsp Nr. 1994/9745

A. a. Zur Berechnung des unterhaltsrechtlich erheblichen Einkommens eines freiberuflich Tätigen, der Zins- und Tilgungsleistungen für ein in seinem Alleineigentum stehendes Haus erbringt. b. Bei der Berechnung der Steuerlast eines freiberuflich tätigen Unterhaltsschuldners sind die während der letzten 3 Jahre durchschnittlich erzielten Gewinne zugrunde zu legen. B. a. Waren die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien von den seitens des Unterhaltsschuldners zu erbringenden Zins- und Tilgungsaufwendungen aufgrund der bestehenden, das in seinem Eigentum stehende Hausgrundstück betreffenden Verbindlichkeiten geprägt, sind die Zinsaufwendungen auch nach der Trennung der Parteien einkommensmindernd zu berücksichtigen, obwohl der Unterhaltsschuldner Alleineigentümer ist. Als Äquivalent werden dem Einkommen des Unterhaltsschuldners die Mieteinkünfte und der Vorteil des mietfreien Wohnens zugerechnet. Dagegen haben nach der Trennung der Parteien die Tilgungsleistungen des Unterhaltsschuldners außer Betracht zu bleiben. Aufgrund seiner Stellung als Alleineigentümer handelt es sich insoweit um Aufwendungen, die seiner Vermögensbildung dienen.