KG vom 05.05.1985
4 Ws 92/85
Normen:
GG Art. 116 ; StGB § 7 Abs.1, § 170 b;
Fundstellen:
DRsp III(323)151a-b
JR 1985, 516

KG - 05.05.1985 (4 Ws 92/85) - DRsp Nr. 1992/7407

KG, vom 05.05.1985 - Aktenzeichen 4 Ws 92/85

DRsp Nr. 1992/7407

a-b. Anwendbarkeit der Vorschrift des § 170b StGB auf die Unterhaltspflichtverletzung eines im Inland lebenden Ausländers gegenüber einem Unterhaltsberechtigten deutscher Volkszugehörigkeit im Sinne des Art. 116 GG mit Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (hier: in der DDR bzw. Ost-Berlin) (b) mit Rücksicht auf den vorrangig auf Sicherung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage gerichteten Schutzzweck der Vorschrift.

Normenkette:

GG Art. 116 ; StGB § 7 Abs.1, § 170 b;

Der angeklagte, zur Zeit in West-Berlin lebende iranische Staatsangehörige, dessen Vaterschaft zu einem nichtehelichen, in Ost-Berlin lebenden Kind durch Urteil des Stadtbezirksgerichts Prenzlauer Berg festgestellt und der zur Zahlung von Unterhalt an das Kind verurteilt worden war, hatte mehrere Jahre hindurch keinen Unterhalt gezahlt. Das Schöffengericht stellte das wegen Unterhaltspflichtverletzung anhängig gemachte Strafverfahren wegen eines Verfahrenshindernisses (Unanwendbarkeit des deutschen materiellen Strafrechts) nach § 206 a Abs. 1 StPO ein. Die sofortige Beschwerde der StA hatte Erfolg.