Der angeklagte, zur Zeit in West-Berlin lebende iranische Staatsangehörige, dessen Vaterschaft zu einem nichtehelichen, in Ost-Berlin lebenden Kind durch Urteil des Stadtbezirksgerichts Prenzlauer Berg festgestellt und der zur Zahlung von Unterhalt an das Kind verurteilt worden war, hatte mehrere Jahre hindurch keinen Unterhalt gezahlt. Das Schöffengericht stellte das wegen Unterhaltspflichtverletzung anhängig gemachte Strafverfahren wegen eines Verfahrenshindernisses (Unanwendbarkeit des deutschen materiellen Strafrechts) nach §
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