»... Bei der Ermittlung des Bedarfs i. S. des § 1578 BGB ist die Steuerklasse III zugrunde zu legen. Die gegenteilige Auffassung des BGH in seinem Urteil v. 11. 5. 1988 (FamRZ 1988, 817 ff. [hier: I (166) 181 d]) wird vom Senat nicht geteilt. Der Wechsel von Steuerklasse III in Steuerklasse I beruht allein auf der Trennung der Parteien und ist deshalb bei der Ermittlung des Bedarfs nicht zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Bedarfs sind nämlich diejenigen Einkommensverhältnisse zugrunde zu legen, wie sie sich bei Fortführung der intakten Ehe dargestellt hätten; denn die Regelung des § 1578 BGB bezweckt, dem Unterhaltsgläubiger den während der Ehe erreichten sozialen Status zu erhalten. Dem entspricht es auch, daß dem Unterhaltsgläubiger zwar einerseits ein trennungsbedingter Mehrbedarf zugestanden wird, daß aber andererseits zusätzliche Einkünfte, die bei Fortbestand der intakten Ehe nicht erzielt worden wären, bei der Bestimmung des Bedarfs unberücksichtigt bleiben. Die Begründung, die der BGH für seine gegenteilige Auffassung gibt, vermag nicht zu überzeugen.
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