»Der Umstand, daß hier nur der Bekl. zu 1) [Ehemann und Kindesvater] den [Krankenhaus-]Aufnahme- und Behandlungsvertrag unterschrieben hat Ä was im übrigen auch allein zufällige Gründe gehabt haben kann, wenn etwa die Bekl. zu 2) [Ehefrau] bei dem Kind geblieben ist, während der Bekl. zu 1) in der Verwaltungsabteilung der Klinik die notwendigen Formalitäten erledigte Ä bedeutet nicht, daß nur der Bekl. zu 1) durch den Vertrag verpflichtet worden ist. Denn bei einem Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie wird auch derjenige Ehegatte mitverpflichtet, der nicht nach außen rechtsgeschäftlich gehandelt hat. Ein solches Geschäft ist hier gegeben.
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