OLG Düsseldorf vom 01.06.1989
8 U 163/88
Normen:
BGB § 1357 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp I(165)203b
MDR 1989, 914

OLG Düsseldorf - 01.06.1989 (8 U 163/88) - DRsp Nr. 1992/7820

OLG Düsseldorf, vom 01.06.1989 - Aktenzeichen 8 U 163/88

DRsp Nr. 1992/7820

a-b. Regelung über die »Schlüsselgewalt« (Abs. 1): (b) Mitverpflichtung des anderen Ehegatten durch Abschluß eines Arzt- und Krankenhausvertrags zugunsten des gemeinsamen Kindes (hier: notwendige Herzoperation durch leitenden Klinikarzt).

Normenkette:

BGB § 1357 Abs.1;

»Der Umstand, daß hier nur der Bekl. zu 1) [Ehemann und Kindesvater] den [Krankenhaus-]Aufnahme- und Behandlungsvertrag unterschrieben hat Ä was im übrigen auch allein zufällige Gründe gehabt haben kann, wenn etwa die Bekl. zu 2) [Ehefrau] bei dem Kind geblieben ist, während der Bekl. zu 1) in der Verwaltungsabteilung der Klinik die notwendigen Formalitäten erledigte Ä bedeutet nicht, daß nur der Bekl. zu 1) durch den Vertrag verpflichtet worden ist. Denn bei einem Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie wird auch derjenige Ehegatte mitverpflichtet, der nicht nach außen rechtsgeschäftlich gehandelt hat. Ein solches Geschäft ist hier gegeben.