BGH - Urteil vom 17.12.2008
XII ZR 9/07
Normen:
BGB § 1569; BGB § 1574 Abs. 1; BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1; BGB § 1578b Abs. 1;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 397
BGHZ 179, 196
DNotZ 2009, 550
FamRB 2009, 101
FamRZ 2009, 411
FuR 2009, 159
MDR 2009, 383
NJW 2009, 588
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 18.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 UF 154/06
AG Moers, vom 30.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 488 F 27/05

BGH - Urteil vom 17.12.2008 (XII ZR 9/07) - DRsp Nr. 2009/3400

BGH, Urteil vom 17.12.2008 - Aktenzeichen XII ZR 9/07

DRsp Nr. 2009/3400

a) Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) sind spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind und ob es sich um Minderungen o-der Verbesserungen handelt. Weil das Unterhaltsrecht den geschiedenen E-hegatten aber nicht besser stellen will, als er während der Ehe stand oder aufgrund einer absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen würde, sind grundsätzlich nur solche Steigerungen des verfügbaren Einkommens zu berücksichtigen, die schon in der Ehe absehbar waren, was nicht für einen Einkommenszuwachs infolge eines Karrieresprungs gilt. b) Schuldet der Unterhaltspflichtige neben dem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten auch nachehelich geborenen Kindern oder einem neuen Ehegatten Unterhalt, sind die neu hinzugekommenen Unterhaltspflichten regelmäßig auch bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB) der geschiedenen Ehe zu berücksichtigen. c) Soweit ein nachehelicher Karrieresprung lediglich einen neu hinzugetretenen Unterhaltsbedarf auffängt und nicht zu einer Erhöhung des Unterhalts nach den während der Ehe absehbaren Verhältnissen führt, ist das daraus resultierende Einkommen in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen.

Tenor: