OLG Hamm vom 08.07.1988
5 UF 403/87
Normen:
BGB § 1696 ;
Fundstellen:
FamRZ 1988, 1313

OLG Hamm - 08.07.1988 (5 UF 403/87) - DRsp Nr. 1994/10646

OLG Hamm, vom 08.07.1988 - Aktenzeichen 5 UF 403/87

DRsp Nr. 1994/10646

a. Bei einer Abänderungsentscheidung ist für das Familiengericht das Kindeswohl das alleinige Entscheidungskriterium. Was das Kindeswohl verlangt, ist im Wege einer kindbezogenen Bewertung und Abwägung der konkreten Verhältnisse zu prüfen. b. Soweit der Kindeswille mit dem Kindeswohl vereinbar ist, ist auch der Wille des Kindes bei der Abänderungsentscheidung mitzuberücksichtigen. Allerdings darf er nicht überbewertet werden, wenn er ersichtlich von der Vorstellung geprägt ist, daß die bei dem als Sorgeberechigten gewünschten Elternteil im Rahmen des Umgangsrechts erlebten "Sonntagsbedingungen" auch für den Alltag gelten.

Normenkette:

BGB § 1696 ;
Fundstellen
FamRZ 1988, 1313