BayObLG vom 20.07.1989
BReg 1 a Z 3/89
Normen:
BGB § 1612 ;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 1222
LSK-FamR/Hannemann, § 1612 BGB LS 27
LSK-FamR/Hannemann, § 1612 BGB LS 43
NJW-RR 1989, 1487

BayObLG - 20.07.1989 (BReg 1 a Z 3/89) - DRsp Nr. 1994/7293

BayObLG, vom 20.07.1989 - Aktenzeichen BReg 1 a Z 3/89

DRsp Nr. 1994/7293

A. Der Antrag eines Kindes auf Änderung einer elterlichen Bestimmung, aufgrund deren ihm Naturalunterhalt gewährt werden soll, kann von dem Vormundschaftsgericht ohne sachliche Prüfung als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn ohne weitere Ermittlungen und zweifelfrei feststeht, daß die getroffene Unterhaltsbestimmung unwirksam ist (offenbare Ungültigkeit). Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die einseitige Unterhaltsbestimmung eines Elternteils möglicherweise wegen fehlender Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen Elternteils unwirksam ist.

Normenkette:

BGB § 1612 ;

Hinweise:

Ebenso: KG, FamRZ 1989, 780 = NJW-RR 1989, 647 = OLGZ 1989, 129.

B. "Besondere Gründe" i.S. des § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB können vorliegen, wenn ein Kind, welches jahrelang bei einem Elternteil gelebt hat, ohne Kontakt zu dem anderen Elternteil zu haben, aufgrund der Unterhaltsbestimmung den Studienort wechseln und in der ihm weitgehend fremden Familie des anderen Elternteils leben müßte.