OLG Hamburg vom 09.10.1984
12 UF 122/84
Normen:
BGB § 1378, § 1408, § 1585c;
Fundstellen:
FamRZ 1985, 290
LSK-FamR/Hülsmann, § 1378 BGB LS 17
LSK-FamR/Hülsmann, § 1408 BGB LS 24
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585c BGB LS 48

OLG Hamburg - 09.10.1984 (12 UF 122/84) - DRsp Nr. 1994/10112

OLG Hamburg, vom 09.10.1984 - Aktenzeichen 12 UF 122/84

DRsp Nr. 1994/10112

A. Der Unterhaltsverzicht ist bei Nichtigkeit der gleichzeitig getroffenen Zugewinnausgleichsregelung regelmäßig ebenfalls unwirksam. B. Der Unterhaltsverzicht ist bei Nichtigkeit der gleichzeitig getroffenen Zugewinnausgleichsregelung regelmäßig ebenfalls unwirksam. C. Der Unterhaltsverzicht ist bei Nichtigkeit der gleichzeitig getroffenen Zugewinnausgleichsregelung regelmäßig ebenfalls unwirksam.

Normenkette:

BGB § 1378, § 1408, § 1585c;

Tatbestand:

Durch das am 5. April 1982 rechtskräftig gewordene Urteil des Familiengerichts Hamburg vom 4. Februar 1982 wurde die 1966 geschlossene Ehe der Parteien geschieden. Die elterliche Sorge für den am 23. August 1968 geborenen Sohn 0. wurde auf den Vater übertragen, in dessen Haushalt er lebt. Der Beklagte ist wiederverheiratet; seine Ehefrau ist berufstätig.

Die Parteien schlossen einen vom Prozessbevollmächtigten des Ehemannes ausgearbeiteten Auseinandersetzungsvertrag am 16. März 1981 privatschriftlich. Darin verzichtete die Ehefrau auf Unterhalt. Zum Ausgleich des Zugewinns wurden ihr, zahlbar in monatlichen Raten von 300,-- DM, 21.450,-- DM zugesagt. Über die Gültigkeit dieses Vertrages wurde bereits in der Auskunftsstufe der vorliegenden Stufenklage gestritten.