OLG Düsseldorf, vom 18.12.1981 - Aktenzeichen 3 UF 112/81
DRsp Nr. 1994/9320
a. Die Verpflichtung der Eltern, ihrem Kind eine angemessene Ausbildung zu ermöglichen, kann auch im Falle des endgültigen Scheiterns der Ausbildung erfüllt sein. b. Im Falle einer sogenannten Rentenneurose besteht kein Unterhaltsanspruch.