VGH Baden-Württemberg - 06.03.1979 (VI 13/79) - DRsp Nr. 1994/14006
VGH Baden-Württemberg, vom 06.03.1979 - Aktenzeichen VI 13/79
DRsp Nr. 1994/14006
a. Die Zahlung des Regelunterhalts stellt eine Mindestleistung des nichtehelichen Vaters dar; beim Auftreten eines Sonderbedarfs müssen weitere Unterhaltsleistungen erbracht werden. b. Ein derartiger Sonderbedarf liegt vor, wenn das Kind einen Prozeß über persönliche Angelegenheiten führt und ihm dabei Kosten entstehen (hier: durch Klage des Kindes auf Gewährung von Sozialhilfe für den Kindergartenbesuch).