OLG Celle vom 25.08.1961
10 Wx 15/61
Normen:
BGB § 1408 ;
Fundstellen:
FamRZ 1961, 446
LSK-FamR/Hülsmann, § 1408 BGB LS 4

OLG Celle - 25.08.1961 (10 Wx 15/61) - DRsp Nr. 1994/8597

OLG Celle, vom 25.08.1961 - Aktenzeichen 10 Wx 15/61

DRsp Nr. 1994/8597

a. Durch Ehevertrag kann nach § 1408 BGB nicht nur ein besonderer Güterstand vereinbart werden, sondern auch derjenige, der dem gesetzlichen Güterstand entspricht. Dabei muß jedoch klargestellt werden, ob die Ehegatten unbedingt im gesetzlichen Güterstand leben wollen oder ob es ihnen nur auf den Güterstand ankommt, der gerade bei Abschluß des Vertrages kraft Gesetzes besteht. Im ersteren Falle gilt stets der jeweilige gesetzliche Güterstand. b. Nach dem allgemeinen Grundsatz der Vertragsfreiheit kann allerdings auch ein Ehevertrag eine zeitliche Begrenzung enthalten. U.a. kann vereinbart werden, daß die getroffene Regelung nur bis zum Erlaß oder Inkrafttreten eines bestimmten Gesetzes gelten soll.

Normenkette:

BGB § 1408 ;
Fundstellen
FamRZ 1961, 446
LSK-FamR/Hülsmann, § 1408 BGB LS 4