LG Freiburg vom 26.07.1983
9 S 125/83
Normen:
BGB § 1605, § 1615a;
Fundstellen:
FamRZ 1983, 1165
LSK-FamR/Hannemann, § 1605 BGB LS 31
LSK-FamR/Hannemann, § 1615a BGB LS 3

LG Freiburg - 26.07.1983 (9 S 125/83) - DRsp Nr. 1994/14598

LG Freiburg, vom 26.07.1983 - Aktenzeichen 9 S 125/83

DRsp Nr. 1994/14598

A. Ein nichteheliches, in der Ausbildung befindliches Kind ist verpflichtet, dem unterhaltspflichtigen, nichtehelichen Vater hinreichende Informationen über den Verlauf der Ausbildung zu geben. Durch eine verspätete Auskunftserteilung des Unterhaltsberechtigten über eine geplante oder bereits begonnene Ausbildung wird der Unterhaltspflichtige dennoch nicht nach § 1613 Abs. 1 BGB für die Zeit bis zur Auskunftserteilung endgültig von seiner Leistung frei. Zur Möglichkeit eines vorläufigen Zurückbehaltungsrechts bis zur Auskunftserteilung. B. Zur Verpflichtung eines nichtehelichen Vaters, die Ausbildung seines Kindes zu finanzieren.

Normenkette:

BGB § 1605, § 1615a;

Hinweise: