BayObLG vom 31.07.1989
BReg 1 a Z 43/88
Normen:
BGB § 2262 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1989, 323
DRsp I(174)241a
FamRZ 1989, 1350
NJW 1990, 128
NJW-RR 1989, 1284
Rpfleger 1989, 458

BayObLG - 31.07.1989 (BReg 1 a Z 43/88) - DRsp Nr. 1992/6768

BayObLG, vom 31.07.1989 - Aktenzeichen BReg 1 a Z 43/88

DRsp Nr. 1992/6768

a. Erforderliche Unterrichtung des Bedachten von einem ein Vermächtnis enthaltenden Testament auch dann, wenn es unwirksam, insbesondere wenn es durch ein späteres Testament in vollem Umfang widerrufen worden ist.

Normenkette:

BGB § 2262 ;

»... Gemäß § 2262 BGB hat das Nachlaßgericht die bei der Eröffnung eines Testaments (§ 2260 BGB) nicht zugegen gewesenen Beteil. von dem sie betreffenden Inhalt des Testaments in Kenntnis zu setzen. Zu den Beteil. im Sinn dieser Vorschrift gehören auch Vermächtnisnehmer (Staudinger/Firsching 12. Aufl. Rn. 6; MünchKomm/Burkart Rn. 3; -RGRK/Kregel 12. Aufl. Rn. 2, Palandt/Edenhofer 48. Aufl. Anm. 1, Dittmann/Reimann/Bengel, Testament und Erbvertrag 2. Aufl. Rn. 4, jeweils zu § ). Es entspricht allgemeiner Meinung, daß diese Mitteilungspflicht ohne Rücksicht darauf besteht, ob die eröffnete letztwillige Verfügung rechtswirksam ist oder nicht (Staudinger/Firsching Rfl. 4, -RGRK/Kregel Rn. 2, Palandt/Edenhofer Anm. 1, Erman/Hense 7. Aufl. Rn. 1, BayObLG jeweils zu § ; Firsching Nachlaßrecht 6. Aufl. Rn. 90; Brand/Kleeff, Die Nachlaßsachen in der gerichtlichen Praxis, 2. Aufl. S. 272). Das gilt auch dann, wenn die ein Vermächtnis enthaltende letztwillige Verfügung widerrufen worden ist und zwar (entgegen Palandt/Edenhofer § 2260 Anm. 1 b und Boehmer in DNotZ 1940, 187/192) nicht nur dann, wenn der Widerruf zweifelhaft ist.