OLG Zweibrücken vom 29.09.1987
3 W 107/87
Normen:
BGB § 1612 ;
Fundstellen:
FamRZ 1988, 705
LSK-FamR/Hannemann, § 1612 BGB LS 40
NJW-RR 1988, 583
Rpfleger 1986, 63

OLG Zweibrücken - 29.09.1987 (3 W 107/87) - DRsp Nr. 1994/13706

OLG Zweibrücken, vom 29.09.1987 - Aktenzeichen 3 W 107/87

DRsp Nr. 1994/13706

a. Für eine Abänderungsentscheidung nach § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB sind bloße persönliche Spannungen und Entfremdungen nicht ausreichend und erst recht keine von dem Bedürftigen in erheblichem Maße mit verursachte Entfremdung. b. Lehnt der Unterhaltsberechtigte den von dem Unterhaltspflichtigen angebotenen Unterhalt in Natur ab, kann er keine Änderungsentscheidung mit der Begründung fordern, die von ihm selbst gegen den Willen des Unterhaltsschuldners hervorgerufene Situation mache die Entgegennahme des Unterhalts für ihn unzumutbar.

Normenkette:

BGB § 1612 ;

Hinweise: