OLG Frankfurt/Main - 19.10.1992 (20 W 366/92) - DRsp Nr. 1994/9616
OLG Frankfurt/Main, vom 19.10.1992 - Aktenzeichen 20 W 366/92
DRsp Nr. 1994/9616
a. Ist den Eltern die Personensorge zuvor vom Vormundschaftsgericht nach § 1666BGB entzogen worden, so ist für die Regelung des Umgangs des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem ehelichen Kind das Familiengericht zuständig.b. Ist jedoch das Sorgerechtsverfahren nach § 1666BGB noch nicht abgeschlossen, weil wie hier den Eltern die gesamte elterliche Sorge durch einstweilige Anordnung entzogen wurde, so ist bis zum Abschluß des Verfahrens in der Hauptsache das Vormundschaftsgericht und nicht das Familiengericht für die Umgangsregelung zuständig.