Der Senat hat die gegen den Scheidungsausspruch des AG Ä FamGer. Ä gerichtete Berufung des (erstinstanzlichen) AntrG. durch Versäumnisurteil und nicht Ä wie von der AntrSt. (Berufungsbekl.) begehrt Ä durch Sachurteil zurückgewiesen, nachdem der AntrG. (Berufungskl.) zum ersten Senatstermin persönlich erschienen und durch einen Anwalt nicht mehr vertreten war.
»... Gegen einen im Ehescheidungsverfahren nicht erschienenen Berufungskl. [Bekl. bzw. AntrG. der ersten Instanz] ergeht ein Versäumnisurteil, in dem die Berufung zurückgewiesen wird (BGHZ 46, 300 ff. [zu § 618 Abs. 4 ZPO a. F.]). Ein streitiges, aufgrund einer einseitigen mündlichen Verhandlung zu erlassendes Sachurteil [gegen den säumigen AntrG. und Berufungskl.] ist nach dem ersten Termin des Berufungsverfahrens noch nicht möglich (OLG Hamm, FamRZ 82, 295 [hier: IV (418) 194 b]; Zöller, 14. Aufl., § 612 Rz. 8; Furtner, JuS 62, 255).
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|