OLG Hamm vom 21.03.1988
4 WF 81/88
Normen:
ZPO § 620 b, § 620 c;
Fundstellen:
DRsp IV(418)244a
FamRZ 1988, 1194

OLG Hamm - 21.03.1988 (4 WF 81/88) - DRsp Nr. 1992/8811

OLG Hamm, vom 21.03.1988 - Aktenzeichen 4 WF 81/88

DRsp Nr. 1992/8811

a. Keine Möglichkeit der Beschwerde gegen die (nach mündlicher Verhandlung erfolgte) Ablehnung der Änderung einer einstweiligen Sorgerechtsregelung.

Normenkette:

ZPO § 620 b, § 620 c;

»... Gemäß § 620 c ZPO findet die sofortige Beschwerde statt, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges aufgrund mündlicher Verhandlung die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind geregelt hat. Nach Satz 2 der Vorschrift sind im übrigen die Entscheidungen nach den §§ 620, 620 b unanfechtbar. Danach ist die [aufgrund mündlicher Verhandlung ergangene] Entscheidung des AG .. unanfechtbar, weil [es] keine Regelung getroffen hat, da es die Anträge beider Parteien zurückgewiesen hat. Während diese Auffassung für die Fälle, in denen ein Gericht des ersten Rechtszuges einen erstmals gestellten Antrag auf Regelung der elterlichen Sorge ablehnt, herrschend ist .., ist sie in den Fällen, in denen das FamGer. [wie hier] die Änderung einer einstw. Sorgerechtsregelung ablehnt, umstritten .. .