BGH - Beschluss vom 20.05.2020
XII ZB 226/18
Normen:
VBVG a.F. § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 4; VBVG a.F. § 5 Abs. 3; BGB § 1836 Abs. 1 S. 2-3; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 1408
FuR 2020, 709
MDR 2020, 1020
Vorinstanzen:
AG Viersen, vom 27.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 XVII 496/10
LG Mönchengladbach, vom 20.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 2/18

Leben eines Betroffenen aufgrund Mietvertrags in einer Wohngemeinschaft und Beziehen von ambulanten Pflegeleistungen von einem gesonderten Anbieter hinsichtlich Einstufung als Heim; Betroffener als Mitglied einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR); Bemessung der Vergütung eines Betreuers

BGH, Beschluss vom 20.05.2020 - Aktenzeichen XII ZB 226/18

DRsp Nr. 2020/9461

Leben eines Betroffenen aufgrund Mietvertrags in einer Wohngemeinschaft und Beziehen von ambulanten Pflegeleistungen von einem gesonderten Anbieter hinsichtlich Einstufung als Heim; Betroffener als Mitglied einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR); Bemessung der Vergütung eines Betreuers

a) Lebt der Betroffene aufgrund Mietvertrags in einer Wohngemeinschaft und bezieht von einem gesonderten Anbieter ambulante Pflegeleistungen, so hält er sich damit grundsätzlich noch nicht in einem Heim gemäß § 5 Abs. 3 VBVG aF auf (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28. November 2018 - XII ZB 517/17 - FamRZ 2019, 477).b) Danach führt es auch nicht zur Einstufung als Heim im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG aF, wenn der Betroffene als Mitglied einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, deren Zweck in der Aufnahme einer Wohngemeinschaft für Senioren unter Sicherstellung der altersgerechten Betreuung ihrer Gesellschafter besteht, und die Gesellschaft entsprechend Wohnraum zur Überlassung an die Gesellschafter anmietet, während die Gesellschafter ambulante Pflegeleistungen individuell mit einem gesonderten Anbieter vereinbaren.

Tenor