OLG Zweibrücken vom 17.11.1988
2 UF 45/88
Normen:
ZPO § 323 Abs.2;
Fundstellen:
DRsp IV(415)204a
FamRZ 1989, 304
MDR 1989, 462

OLG Zweibrücken - 17.11.1988 (2 UF 45/88) - DRsp Nr. 1992/10306

OLG Zweibrücken, vom 17.11.1988 - Aktenzeichen 2 UF 45/88

DRsp Nr. 1992/10306

a. Letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht Ä nicht: Schlußverhandlung erster Instanz Ä als maßgebende letzte Tatsachenverhandlung (im Sinne nicht berücksichtigungsfähigen Vorbringens, § 323 Abs. 2) für den Fall der Rücknahme der Berufung gegen eine Verurteilung zu wiederkehrenden Leistungen nach streitiger Verhandlung.

Normenkette:

ZPO § 323 Abs.2;

Der Kl. wurde zur Zahlung einer Unterhaltsrente an die Bekl. verurteilt. Er nahm die gegen das Urteil gerichtete Berufung nach Stellung der Anträge und Erörterung der Sache im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem OLG zurück. Mit der Abänderungsklage begehrt der Kl. Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils dahin, daß seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Bekl. entfalle. Er stützt die Abänderungsklage auf den Fortfall eines bei der Bemessung des Unterhalts berücksichtigten Mietvorteils infolge Veräußerung des betr. Hauses.