Der Kl. wurde zur Zahlung einer Unterhaltsrente an die Bekl. verurteilt. Er nahm die gegen das Urteil gerichtete Berufung nach Stellung der Anträge und Erörterung der Sache im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem OLG zurück. Mit der Abänderungsklage begehrt der Kl. Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils dahin, daß seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Bekl. entfalle. Er stützt die Abänderungsklage auf den Fortfall eines bei der Bemessung des Unterhalts berücksichtigten Mietvorteils infolge Veräußerung des betr. Hauses.
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