AG Weilburg - 14.12.1990 (2 F 426/88) - DRsp Nr. 1994/15967
AG Weilburg, vom 14.12.1990 - Aktenzeichen 2 F 426/88
DRsp Nr. 1994/15967
a. Rückständiger Unterhalt kann nur unter den Voraussetzungen des § 1613BGB verlangt werden. b. Trat hinsichtlich des rückständigen Unterhalts Verwirkung ein, dann wird insoweit die Einklagbarkeit insgesamt und auf Dauer beseitigt. Weiterer Unterhalt kann erst ab erneuter Inverzugsetzung bzw. gerichtlicher Geltendmachung gefordert werden.c. Der Ansicht, der ein Jahr vor der erneuten Inverzugsetzung bzw. gerichtlichen Geltendmachung liegende Unterhalt werde von der Verwirkung nicht erfaßt, kann nicht gefolgt werden (Abkehr von der Rechtsprechung des BGH).