B. Vgl. dazu auch BGH, FamRZ 1984, 778 = NJW 1984, 1951, wonach ein sittenwidriger Handel mit dem grundsätzlich unverzichtbaren höchstpersönlichen Umgangsrecht mit dem Kind in der Regel vorliegt, wenn der Verzicht auf dieses Umgangsrecht und die Freistellung von Unterhaltsansprüchen als gegenseitige Verpflichtungen vereinbart werden, die in ihrer Wirksamkeit voneinander abhängen.
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