Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs Widerstandsunfähiger in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, Freiheitsberaubung, Kindesentziehung und Urkundenfälschung zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, ihm auf die Dauer von fünf Jahren verboten, den Beruf eines Erziehers auszuüben, ihm unter Festsetzung einer Sperre von zwei Jahren die Fahrerlaubnis entzogen und seinen Führerschein eingezogen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der auf die Sachbeschwerde gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
Mit Recht beanstandet der Angeklagte, daß die Feststellungen des Tatgerichts seine Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs Widerstandsunfähiger und wegen Freiheitsberaubung nicht tragen.
I. Das Landgericht hat festgestellt:
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