BGH - Urteil vom 06.12.1983
1 StR 651/83
Normen:
StGB (1975) § 179 Abs. 1 Nr. 1, § 239 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHSt 32, 183
EzSt StGB § 179 Nr. 2
JR 1984, 428
JZ 1984, 479
LM StGB § 179 Nr. 3
MDR 1984, 330
NJW 1984, 673
StV 1984, 331
Vorinstanzen:
LG Stuttgart,

BGH - Urteil vom 06.12.1983 (1 StR 651/83) - DRsp Nr. 1994/4581

BGH, Urteil vom 06.12.1983 - Aktenzeichen 1 StR 651/83

DRsp Nr. 1994/4581

»a) Zum Begriff des "Mißbrauchs" im Sinne von § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB. b) Schutzgut des § 239 Abs. 1 StGB ist die potentielle persönliche Bewegungsfreiheit, nicht das Interesse, an einem bestimmten 0rt von dieser Freiheit Gebrauch machen zu können.«

Normenkette:

StGB (1975) § 179 Abs. 1 Nr. 1, § 239 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs Widerstandsunfähiger in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, Freiheitsberaubung, Kindesentziehung und Urkundenfälschung zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, ihm auf die Dauer von fünf Jahren verboten, den Beruf eines Erziehers auszuüben, ihm unter Festsetzung einer Sperre von zwei Jahren die Fahrerlaubnis entzogen und seinen Führerschein eingezogen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der auf die Sachbeschwerde gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

Mit Recht beanstandet der Angeklagte, daß die Feststellungen des Tatgerichts seine Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs Widerstandsunfähiger und wegen Freiheitsberaubung nicht tragen.

I. Das Landgericht hat festgestellt: