»... Die AntrSt. verfügt über laufendes Einkommen in der Form von Trennungsunterhalt und Erziehungsgeld. Beide Einkommensarten
zusammengerechnet würden zwar zur Anordnung der Nachzahlung der Kosten in Raten führen. Das Erziehungsgeld hat hierbei jedoch außer Betracht zu bleiben:
Der Einkommensbegriff des § 115 ZPO wurde im Rahmen der Neufassung durch das Gesetz über die PKH [Prozeßkostenhilfe] wörtlich der Vorschrift des §
Nach § 1 der VO umfasse der Einkommensbegriff zwar eigentlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, somit auch das Erziehungsgeld. Dieser Grundsatz werde jedoch hinsichtlich des Erziehungsgeldes durch die sondergesetzl. Regelung des §
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