OLG Frankfurt/Main vom 05.11.1985
3 UF 333/84
Normen:
BGB § 1609 ;
Fundstellen:
FamRZ 1986, 270
LSK-FamR/Hannemann, § 1609 BGB LS 23

OLG Frankfurt/Main - 05.11.1985 (3 UF 333/84) - DRsp Nr. 1994/9789

OLG Frankfurt/Main, vom 05.11.1985 - Aktenzeichen 3 UF 333/84

DRsp Nr. 1994/9789

a. Zur Verpflichtung des Unterhaltsschuldners im Mangelfall einen für ein volljähriges Kind gewährten Kinderzuschuß zur Rente an das Kind auszukehren, wenn es sonst wegen anderer vorrangig Unterhaltsberechtigter keinen Unterhaltsanspruch hätte. b. Bei der Bemessung des Unterhaltes der vorrangig unterhaltsberechtigten Personen bleibt in diesem Fall der Kinderzuschuß zur Rente als Einkommen des Unterhaltsschuldners außer Ansatz.

Normenkette:

BGB § 1609 ;

Hinweise:

Neben den beiden volljährigen Kindern ist hier auch die getrenntlebende Ehefrau unterhaltsbedürftig.

Fundstellen
FamRZ 1986, 270
LSK-FamR/Hannemann, § 1609 BGB LS 23