OLG Köln - Beschluss vom 29.12.2009
4 WF 181/09
Normen:
BGB § 313;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 917
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 05.11.2009

Abänderbarkeit eines Prozessvergleichs

OLG Köln, Beschluss vom 29.12.2009 - Aktenzeichen 4 WF 181/09

DRsp Nr. 2010/3786

Abänderbarkeit eines Prozessvergleichs

Ein Prozessvergleich ist abzuändern, wenn die Geschäftsgrundlage sich verändert hat oder gänzlich weggefallen ist. Ob eine Störung der Geschäftsgrundlage eingetreten ist, bestimmt sich nach dem der Einigung zugrunde gelegten Parteienwillen. Dabei hat der die Abänderung begehrende Kläger schlüssig zu den aktuellen Verhältnissen vorzutragen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 5.11.2009 abgeändert.

Der Beklagten wird ab Antragstellung ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. zur Rechtsverteidigung gegen die Abänderungsklage des Klägers vom 29.6.2009 bewilligt.

Normenkette:

BGB § 313;

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Prozesskostenhilfe ist begründet. Die Rechtsverteidigung der Beklagten bietet hinreichende Aussichten auf Erfolg, da die Abänderungsklage des Klägers bisher unschlüssig ist.