Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 5.11.2009 abgeändert.
Der Beklagten wird ab Antragstellung ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. zur Rechtsverteidigung gegen die Abänderungsklage des Klägers vom 29.6.2009 bewilligt.
Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Prozesskostenhilfe ist begründet. Die Rechtsverteidigung der Beklagten bietet hinreichende Aussichten auf Erfolg, da die Abänderungsklage des Klägers bisher unschlüssig ist.
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