OLG Köln - Beschluss vom 23.08.2010
4 UF 81/10
Normen:
ZPO § 323;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 08.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 47 F 528/08

Abänderbarkeit eines Unterhaltsvergleichs wegen Gesetzesänderung oder Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung

OLG Köln, Beschluss vom 23.08.2010 - Aktenzeichen 4 UF 81/10

DRsp Nr. 2010/16385

Abänderbarkeit eines Unterhaltsvergleichs wegen Gesetzesänderung oder Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung

Ein Ausschluss der Abänderbarkeit eines Unterhaltsvergleichs wegen nachträglicher Änderung der gesetzlichen Grundlagen oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung, für die derjenige die Darlegungs- und Beweislast trägt, der sich darauf beruft.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 08.03.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn (47 F 528/08) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 3.442,32 EUR festgesetzt ((536,86 € - 300,00 €) x 12 + 600,00 €).

Normenkette:

ZPO § 323;

Gründe

Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 19.07.2010 Bezug genommen.

Die Ausführungen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 16.8.2010 rechtfertigen keine andere Bewertung.