Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Amtsgerichts, durch den sein Prozesskostenhilfeantrag für ein Änderungsverfahren nach §
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch unbegründet, denn die Rechtsverfolgung, für die der Antragsteller Prozesskostenhilfe begehrt, verspricht keine Aussicht auf Erfolg.
Der Senat tritt insoweit in vollem Umfang den Ausführungen des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss vom 06.11.2003 bei.
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