OLG Naumburg - Beschluss vom 18.12.2003
3 WF 190/03
Normen:
ZPO § 568 S. 1 ; HausratsVO § 17 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2004, 164
Vorinstanzen:
AG Gardelegen, vom 27.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 213/03

Abänderbarkeit von Entscheidungen nach der HausratsVO bei Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse

OLG Naumburg, Beschluss vom 18.12.2003 - Aktenzeichen 3 WF 190/03

DRsp Nr. 2004/2602

Abänderbarkeit von Entscheidungen nach der HausratsVO bei Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse

»Entscheidungen nach der HausrVO sind wegen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nur dann abänderbar, wenn das Erstgericht bei Kenntnis der veränderten Umstände mit großer Wahrscheinlichkeit anders entschieden hätte (Brudermüller in Palandt, BGB, 61. Auflage, Anhang zu §§ 1361a, 1361b, 17 HausrVO Rn. 2).«

Normenkette:

ZPO § 568 S. 1 ; HausratsVO § 17 Abs. 1 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Amtsgerichts, durch den sein Prozesskostenhilfeantrag für ein Änderungsverfahren nach § 17 Abs. 1 S. 1 HausratsVO betreffend die Ehewohnung der Parteien zurückgewiesen wurde.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch unbegründet, denn die Rechtsverfolgung, für die der Antragsteller Prozesskostenhilfe begehrt, verspricht keine Aussicht auf Erfolg.

Der Senat tritt insoweit in vollem Umfang den Ausführungen des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss vom 06.11.2003 bei.