SchlHOLG - Beschluss vom 27.08.2024
15 UF 99/24
Normen:
VersAusglG § 51 Abs. 1; FamFG § 225 Abs. 2;

Abänderung der Entscheidung eines Gerichts über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag

SchlHOLG, Beschluss vom 27.08.2024 - Aktenzeichen 15 UF 99/24

DRsp Nr. 2025/2160

Abänderung der Entscheidung eines Gerichts über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag

1. Wird ein verbeamteter Ehegatte nach Ehezeitende wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt, so stellt dies eine tatsächliche Veränderung im Sinne des § 225 Abs. 2 FamFG dar. 2. Die Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) nach dem Ende der Ehezeit stellt eine rechtliche Veränderung im Sinne des § 225 Abs. 2 FamFG dar. 3. Für die Frage, ob sich eine gem. § 51 Abs. 1 VersAusglG vorzunehmende Totalrevision gem. §§ 51 Abs. 5 VersAusglG, 225 Abs. 5 FamFG zugunsten eines Ehegatten auswirkt, ist auf eine Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses abzustellen.

Tenor

I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 21. Mai 2024 in der bisherigen Ziffer 2. abgeändert, in der bisherigen Ziffer 3. von Amts wegen berichtigt und der Beschluss insgesamt unter Einschluss der bisherigen Ziffern 1. und 4. wie folgt neu gefasst:

Die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 22. Juli 2004 (Az. 8 F 336/02) über den Versorgungsausgleich wird mit Wirkung vom 1. Mai 2023 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. 2. 3.