OLG Saarbrücken - Beschluß vom 12.07.1994
6 UF 64/94 VA
Normen:
VAHRG § 10a ;
Vorinstanzen:
AG Ottweiler, - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 65/93

Abänderung der Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 12.07.1994 - Aktenzeichen 6 UF 64/94 VA

DRsp Nr. 1995/2435

Abänderung der Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

Eine abändernde Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach § 10a VAHRG ist nur unter der Voraussetzung möglich, daß sich der bisher festgesetzte Wertunterschied wesentlich ändert. Fehlt es bereits hieran, kommt eine nachträgliche Anwendung der Härteklausel nicht in Betracht.

Normenkette:

VAHRG § 10a ;

Gründe:

Die am 11.09.1959 geschlossene Ehe der Parteien ist durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - in Ottweiler vom 21.10.1985 - 12 F 295/84 -, welches hinsichtlich des Scheidungsausspruchs am selben Tag rechtskräftig geworden ist, geschieden worden.

Im Scheidungsverbundurteil hafte das Familiengericht den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Rentenversicherungskonto des am 05.03.1929 geborenen Antragstellers Rentenwartschaften in Höhe von monatlich 418 DM - bezogen auf den 31.01.1985 - auf das Rentenversicherungskonto der am 02.12.1931 geborenen Antragsgegnerin übertragen hat. Hinsichtlich der unverfallbaren Anwartschaften des Antragstellers auf betriebliche Altersversorgung bei der Firma X. welche dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterlägen, hatte das Familiengericht erkannt, daß gemäß §§ 1 und 2 VAHRG der öffentlich-rerhtliche Versorgungsausgleich nicht stattfindet.