Die am 11.09.1959 geschlossene Ehe der Parteien ist durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - in Ottweiler vom 21.10.1985 - 12 F 295/84 -, welches hinsichtlich des Scheidungsausspruchs am selben Tag rechtskräftig geworden ist, geschieden worden.
Im Scheidungsverbundurteil hafte das Familiengericht den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Rentenversicherungskonto des am 05.03.1929 geborenen Antragstellers Rentenwartschaften in Höhe von monatlich 418 DM - bezogen auf den 31.01.1985 - auf das Rentenversicherungskonto der am 02.12.1931 geborenen Antragsgegnerin übertragen hat. Hinsichtlich der unverfallbaren Anwartschaften des Antragstellers auf betriebliche Altersversorgung bei der Firma X. welche dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterlägen, hatte das Familiengericht erkannt, daß gemäß §§ 1 und 2 VAHRG der öffentlich-rerhtliche Versorgungsausgleich nicht stattfindet.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|