OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.05.2017
4 UF 166/14
Normen:
VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 2; VersAusglG § 51; VersAusglG § 20; VersAusglG § 21; FamFG § 225;
Fundstellen:
FamRB 2018, 19
Vorinstanzen:
AG Hanau, vom 19.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 61 F 491/12

Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich hinsichtlich einer während der Dauer des Abänderungsverfahrens eintretenden Änderung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.05.2017 - Aktenzeichen 4 UF 166/14

DRsp Nr. 2017/13408

Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich hinsichtlich einer während der Dauer des Abänderungsverfahrens eintretenden Änderung

Orientierungssätze: 1. Zu den Voraussetzungen einer Abänderung nach § 51 Abs. 1 und 2 VersAusglG, die einander nicht ausschließen 2. In einem Abänderungsverfahren kommt eine Abänderung auf den der Antragstellung folgenden Monatsersten nur insoweit in Betracht, als das zu teilende Anrecht zu diesem Zeitpunkt schon bestand. Erfährt das Anrecht während der Dauer des Abänderungsverfahrens einen Wertzuwachs, der auf das Ehezeitende zurückwirkt ("Mütterrente"), ist ab dem Zeitpunkt des Wertzuwachses eine Teilung des Anrechts im "Zuwachsumfang" geboten. 3. Greift der Ausgleichspflichtige das Gebot zur Zahlung einer Ausgleichsrente nur der Höhe nach an, liegt hierin eine beschränkte Beschwerdeeinlegung, so dass der unangegriffen gebliebene Sockelbetrag nicht Teil des Beschwerdegegenstandes ist. 4. Der Ausgleichsberechtigte kann die Einwilligung zur Abtretung der Versorgungsansprüche des Ausgleichspflichtigen gegen Dritte auch für rückständige Zeiträume verlangen, wenn das Gericht feststellt, dass diese (mangels Erfüllung gegenüber dem Ausgleichspflichtigen) in dessen Person im Umfang der vorgesehenen Abtretung noch bestehen.

Tenor

a) b) c) d) e)