OLG Köln - Beschluss vom 20.10.2010
4 UF 79/10
Normen:
FamFG § 225 Abs. 1; FamFG § 225 Abs. 3;
Fundstellen:
NJW-RR 2011, 366
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 10.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 269/08

Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wegen einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse

OLG Köln, Beschluss vom 20.10.2010 - Aktenzeichen 4 UF 79/10

DRsp Nr. 2010/19250

Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wegen einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse

Eine durch den Versorgungsausgleich entstehende Bedürftigkeit des Verpflichteten kann bei der Billigkeitsabwägung nach § 27 VersAusglG allenfalls dann relevant werden, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits unter Berücksichtigung außerhalb der Ehezeit erworbene Anwartschaften oder seines sonstigen Vermögens über ausreichende Altersversorgung verfügt.

Tenor

1.

Der Antragsgegnerin wird wegen Versäumung der Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

2.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 10.03.2010 - 32 F 269/08 - wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 225 Abs. 1; FamFG § 225 Abs. 3;

Gründe

1.