OLG Stuttgart - Beschluss vom 11.12.2024
16 UF 105/24
Normen:
VersAusglG § 31 Abs. 2 S. 1; VersAusglG § 51 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2025, 844
Vorinstanzen:
AG Tübingen, vom 24.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 355/23

Abänderung der getroffenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich anlässlich der Scheidung; Anwendung der Vorschriften über den Tod eines Ehegatten

OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.12.2024 - Aktenzeichen 16 UF 105/24

DRsp Nr. 2025/162

Abänderung der getroffenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich anlässlich der Scheidung; Anwendung der Vorschriften über den Tod eines Ehegatten

1. Zur Abänderung des Versorgungsausgleichs nach §§ 51, 31 VersAusglG 2. Ein in der abzuändernden Entscheidung vorbehaltener schuldrechtlicher Teilausgleich ist nach Versterben des Ausgleichsberechtigten zur Prüfung einer Vorteilhaftigkeit der Abänderung für den Ausgleichsverpflichteten in die Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses einzustellen.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tübingen vom 24.04.2024 - erlassen am 06.05.2024 - in Ziffer 1wie folgt abgeändert :

Das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Tübingen vom 28.01.2002 (1 F 302/01) wird in Ziffer 2 dahingehend abgeändert, dass mit Wirkung zum 01.06.2023 kein Versorgungsausgleich stattfindet.

2. Bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz verbleibt es.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 2.223,00 €

Normenkette:

VersAusglG § 31 Abs. 2 S. 1; VersAusglG § 51 Abs. 1;

Gründe

I.