FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 24.11.2008
4 K 1187/08
Normen:
EStG § 64 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 1; FGG § 24 Abs. 1; FGG § 24 Abs. 2; ZPO § 114; FGO § 142;
Fundstellen:
EFG 2009, 350

Abänderung der vormundschaftsgerichtlichen Bestimmung des Kindergeldberechtigten bei bereits geleisteten Zahlungen der Familienkasse

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.11.2008 - Aktenzeichen 4 K 1187/08

DRsp Nr. 2009/1555

Abänderung der vormundschaftsgerichtlichen Bestimmung des Kindergeldberechtigten bei bereits geleisteten Zahlungen der Familienkasse

1. Vormundschaftsgerichtliche Abänderungsentscheidungen bezüglich der Kindergeldberechtigung entfalten gegenüber der Familienkasse nur Wirkung für die Zukunft, wenn die Voraussetzungen der ursprünglichen Berechtigtenbestimmung im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abänderung noch vorliegen und bereits vollzogen sind und die Vollziehung der ursprünglichen Berechtigtenbestimmung nicht ausgesetzt worden ist. 2. Mangels Suspensiveffekts der Beschwerden im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist es Sache des Vormundschaftsgerichts, die Vollziehung einer angefochtenen Berechtigtenbestimmung bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen; die Anfechtung der Berechtigtenbestimmung ist von der Familienkasse nicht von Amts wegen zu berücksichtigen. 3. Der Anspruch auf Rückgewähr unberechtigt empfangener Kindergeldleistungen kann vom berechtigten Elternteil gegenüber dem ungerechtfertigt bereicherten Elternteil nur auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden und nicht gegenüber der Famileienkasse.

1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Rechtsstreit wird zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2; § Abs. S. 1 Nr. ;