OLG Saarbrücken - Beschluß vom 13.03.1996
6 WF 26/96
Normen:
BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8 ; ZPO § 120 Abs. 4 § 115 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Merzig, - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 151/93

Abänderung des Beschlusses auf PKH ohne Ratenzahlung

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 13.03.1996 - Aktenzeichen 6 WF 26/96

DRsp Nr. 1996/23185

Abänderung des Beschlusses auf PKH ohne Ratenzahlung

Der ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligende Beschluß kann gem. § 120 Abs. 4 ZPO dahingehend abgeändert werden, daß die Nachzahlung der Prozeßkosten angeordnet wird, wenn der Partei im Laufe des Rechtsstreits ein erhebliches Kapitalvermögen, das das Schonvermögen von 4.500,00 DM übersteigt, zufließt und die Partei es verabsäumt hat aus dem ihr zugeflossenen Vermögen Rücklagen für die weiter zu erwartenden Prozeßkosten zu bilden.

Normenkette:

BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8 ; ZPO § 120 Abs. 4 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Durch den angefochtenen Beschluß hat die Rechtspflegerin des Familiengerichts einen der Klägerin ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligenden Beschluß des Familiengerichts vom 16. Juni 1993 mit der Begründung, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei hätten sich verbessert, dahin abgeändert, daß die Nachzahlung der Prozeßkosten angeordnet worden ist.

Unter Hinweis darauf, das ihr zugeflossene Vermögen sei durch Rückzahlungen an verschiedene Gläubiger sowie für Zwecke der eigenen Lebenshaltung verbraucht worden, setzt sich die Klägerin hiergegen zur Wehr.

Die Rechtspflegerin und der Familienrichter haben der als Erinnerung behandelten Beschwerde nicht abgeholfen.