I. Durch den angefochtenen Beschluß hat die Rechtspflegerin des Familiengerichts einen der Klägerin ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligenden Beschluß des Familiengerichts vom 16. Juni 1993 mit der Begründung, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei hätten sich verbessert, dahin abgeändert, daß die Nachzahlung der Prozeßkosten angeordnet worden ist.
Unter Hinweis darauf, das ihr zugeflossene Vermögen sei durch Rückzahlungen an verschiedene Gläubiger sowie für Zwecke der eigenen Lebenshaltung verbraucht worden, setzt sich die Klägerin hiergegen zur Wehr.
Die Rechtspflegerin und der Familienrichter haben der als Erinnerung behandelten Beschwerde nicht abgeholfen.
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