OLG Koblenz - Beschluss vom 05.12.2014
7 UF 383/14
Normen:
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1295
Vorinstanzen:
AG Idar-Oberstein, vom 17.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 86/98
AG Idar-Oberstein, vom 09.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 812 F 16/13

Abänderung des nach altem Recht durchgeführten Versorgungsausgleichs nach Versterben des geschiedenen EhegattenAbänderung des Versicherungsausgleichs wegen wesentlicher Wertänderung eines Anrechts

OLG Koblenz, Beschluss vom 05.12.2014 - Aktenzeichen 7 UF 383/14

DRsp Nr. 2015/9900

Abänderung des nach altem Recht durchgeführten Versorgungsausgleichs nach Versterben des geschiedenen Ehegatten Abänderung des Versicherungsausgleichs wegen wesentlicher Wertänderung eines Anrechts

Zur Abänderung eines unter altem Recht durchgeführten Versorgungsausgleichs nach Versterben eines der vormaligen Ehegatten. Zu den Auswirkungen eines bereits eingetretenen Leistungsbezugs aus einem extrem zu teilenden Versorgungsanrecht.

1. Verstirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach §§ 9 - 19 VersAusglG, so ist gem. § 31 Abs. 1 VersAusglG das Recht des überlegenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Jedoch erlischt das Recht des verstorbenen Ehegatten auf Wertausgleich mit seinem Tod. Daher findet ein Ausgleich des vom überlebenden Ehegatten in der Ehe erworbenen Anrechts zu Gunsten des verstorbenen Ehegatten nicht mehr statt. 2. Gem. § 31 Abs. 1 VersAusglG besteht demgegenüber weiterhin das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich. Allerdings darf dieser gem. § 31 Abs. 2 VersAusglG durch den Wertausgleich nicht besser gestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Der Wertausgleich setzt daher voraus, dass der überlebende Ehegatte im Falle einer Saldierung der Anrechte ausgleichsberechtigt wäre.

Tenor

1. 2. 3.