OLG Hamm - Beschluss vom 26.07.2012
II-2 WF 119/12
Normen:
§ 1578b BGB;
Fundstellen:
FamRB 2013, 39
Vorinstanzen:
AG Dorsten, vom 23.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 27/12

Abänderung des nachehelichen Unterhalts wegen Adoption zweier Kinder durch den unterhaltsverpflichteten Ehegatten

OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.2012 - Aktenzeichen II-2 WF 119/12

DRsp Nr. 2012/19870

Abänderung des nachehelichen Unterhalts wegen Adoption zweier Kinder durch den unterhaltsverpflichteten Ehegatten

Die nacheheliche Adoption eines minderjährigen Kindes begründet kein unterhaltsrechtlich verwerfbares Verhalten.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 29.05.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dorsten vom 23.04.2012 abgeändert.

Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe für den Antrag bewilligt, das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Marl vom 16.01.2007 dahingehend abzuändern, dass er mit Wirkung zum 01.11.2011 nicht mehr verpflichtet ist, nachehelichen Unterhalt an die Antragsgegnerin zu zahlen, und Rechtsanwalt C aus Ll beigeordnet.

Die Anordnung von Ratenzahlungen oder einer Einmalzahlung aus dem Vermögen des Antragstellers bleibt dem Amtsgericht vorbehalten

Normenkette:

§ 1578b BGB;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Abänderung des Urteils des Amtsgerichts- Familiengericht - Marl vom 16.01.2007, 20 F 51/06, dass er mit Wirkung zum 01.11.2011 der Antragsgegnerin keinen Unterhalt mehr schuldet.