SchlHOLG - Urteil vom 26.01.2009
15 UF 76/08
Normen:
BGB § 1571; BGB § 1578b; BGB § 1585b;
Fundstellen:
FamRB 2009, 139
NJW 2009, 2223
OLGReport-Schleswig 2009, 256
Vorinstanzen:
AG Flensburg, vom 30.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 90 F 5/08

Abänderung des nachehelichen Unterhalts wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse

SchlHOLG, Urteil vom 26.01.2009 - Aktenzeichen 15 UF 76/08

DRsp Nr. 2009/10437

Abänderung des nachehelichen Unterhalts wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse

1. Keine ehebedingten Nachteile aufgrund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs 2. Herabsetzung und Befristung des Altersunterhalts nach den §§ 1571, 1578 b BGB auch im Fall einer Scheidung nach langer Ehedauer 3. Schadensersatzanspruch des geschiedenen Ehegatten wegen Verschweigens einer Rente, § 1585 b Abs. 3 BGB.

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Flensburg vom 30. Mai 2008 teilweise geändert und im Ganzen wie folgt gefasst:

1. Der Beklagte wird unter Abänderung des am 6. März 2006 vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht geschlossenen Vergleichs - 15 UF 197/05 - verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 1. September 2007 bis zum 31. Dezember 2010 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 215,00 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit, abzüglich bis einschließlich Oktober 2008 monatlich gezahlter 160,00 €.

2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 1.508,55 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 4.8.2007 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.