OLG Hamm - Beschluss vom 24.07.2025
12 UF 23/24
Normen:
BGB 1684 Abs. 3 S. 1; FamFG § 166 Abs. 1; BGB 1696 Abs. 1; BGB § 1684 Abs. 1, Hs. 2;
Vorinstanzen:
AG Gelsenkirchen, vom 05.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 106 F 158/23

Abänderung des Umgangsbeschlusses zugunsten des Kindesvaters mit den gemeinsamen Kindern auf Beschwerde der Kindesmutter nach vorheriger Umgangsvereinbarung mit zunächst begleiteten Umgängen; Keine weitere notwendige Begleitung der Umgänge des Kindesvaters wegen ausnahmslose positive Bewertung von Fachkräften; Kein Beweis behaupteter Gewalttätigkeiten des Vaters gegenüber seinem Kind; Zum Recht des Umgangs des Vaters mit seinen Kindern

OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2025 - Aktenzeichen 12 UF 23/24

DRsp Nr. 2026/4578

Abänderung des Umgangsbeschlusses zugunsten des Kindesvaters mit den gemeinsamen Kindern auf Beschwerde der Kindesmutter nach vorheriger Umgangsvereinbarung mit "zunächst" begleiteten Umgängen; Keine weitere notwendige Begleitung der Umgänge des Kindesvaters wegen ausnahmslose positive Bewertung von Fachkräften; Kein Beweis behaupteter Gewalttätigkeiten des Vaters gegenüber seinem Kind; Zum Recht des Umgangs des Vaters mit seinen Kindern

Dem Kindesvater kann auf Dauer der unbegleitete Umgang nicht verwehrt werden, wenn über die bereits durchgeführten begleiteten Kontakte ausschließlich positive Rückmeldungen erfolgt sind und die von der Kindesmutter behaupteten Gewaltvorwürfe gegen den Vater angesichts dessen Bestreitens nicht feststellbar sind und auch der berichtete unbeschwerte Umgang der Kinder mit ihrem Vater gegen ein belastetes Verhältnis zu ihm sprechen.

Tenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelsenkirchen vom 05.01.2024 (106 F 158/23) wird dahin abgeändert, dass der Kindesvater mit seinen Kindern Q. I., geboren am 00.00.0000, und Z. I., geboren am 00.00.0000, Umgang wie folgt hat:

a)

Beginnend mit dem 20.09.2025 finden jeweils samstags wöchentliche Umgangskontakte von 9 bis 13 Uhr statt.

b)

Ab dem 18.10.2025 finden jeweils samstags wöchentliche Umgangskontakte von 9 bis 18 Uhr statt.

c)