OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.04.2013
5 UF 8/13
Normen:
VersAusglG § 39 Abs. 2 Nr. 2; VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 2; VersAusglG § 27 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 30.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 403 F 3350/10

Abänderung des Versorgungsausgleichs bei bereits mehr als 15 Jahre laufendem Rentenbezug aus einem kapitalgedeckten Anrecht

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.04.2013 - Aktenzeichen 5 UF 8/13

DRsp Nr. 2017/550

Abänderung des Versorgungsausgleichs bei bereits mehr als 15 Jahre laufendem Rentenbezug aus einem kapitalgedeckten Anrecht

1. Der laufende Rentenbezug ist keine zu berücksichtigende nachträgliche Veränderung i.S. von § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG. 2. Hat ein Ehegatte zu einem früheren Zeitpunkt das ihm nach der Satzung eines Versorgungsträgers zustehende Kapitalabfindungsrecht ausgeübt, um das Anrecht nach der damals geltenden Rechtslage dem Versorgungsausgleich zu entziehen und hat er sich auch in unmittelbarem Anschluss an die Ausübung des Abfindungsrechts gegenüber dem Amtsgericht darauf berufen, so ist der Versorgungsausgleich zu Gunsten des anderen Ehegatten aus Billigkeitsgründen zu korrigieren. Das gilt insbesondere dann, wenn die Kapitalabfindung wegen des von den Ehegatten bei der Scheidung vereinbarten Ausschlusses des Zugewinnausgleichs güterrechtlich nicht auszugleichen war.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der angefochtene Beschluss in Bezug auf die Teilung der Anrechte der Antragsgegnerin abgeändert.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutsche Rentenversicherung Bund (Nr. 10) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,0678 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nr. 11 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.5.1997 übertragen.