4.1 Grundsätzliches

Autor: Kottke

4.1.1 Die Abänderung nach §§ 51, 52 VersAusglG

Totalrevision

Die §§ 51, 52 VersAusglG bieten die Möglichkeit, Entscheidungen über den Versorgungsausgleich, die nach altem Recht ergangen sind, abzuändern, wenn eine wesentliche Wertveränderung gegeben ist. Dabei wird, ebenso wie beim früher geltenden § 10a VAHRG, eine vollständige Neuberechnung sämtlicher in der Erstentscheidung bereits berücksichtigter Anrechte im Wege der sogenannten Totalrevision durchgeführt. Im Gegensatz zur Regelung des früheren § 10a VAHRG gilt aber nach neuem Recht, dass dann, wenn in der Erstentscheidung beispielsweise eine Zusatzversorgung für Angestellte im öffentlichen Dienst nicht berücksichtigt wurde, diese auch bei einer Neuberechnung nicht mit einbezogen wird (vgl. OLG München, FamRB 2012, 3). Hinsichtlich dieses Anrechts kann daher auch als Voraussetzung eines Abänderungsantrags keine Wesentlichkeitsprüfung vorgenommen werden.

Warnhinweis

Der beratende Anwalt muss jederzeit berücksichtigen, dass alle in der Erstentscheidung ausgeglichenen Anrechte im Abänderungsverfahren neu bewertet und ausgeglichen werden. Insofern kann eine Prognose darüber, ob ein Abänderungsverfahren für den eigenen Mandanten sinnvoll ist, nur dann erfolgen, wenn die Neuberechnung unter Einbeziehung sämtlicher Anrechte durchgeführt worden ist. Hierzu sollte die Unterstützung durch einen eingeholt werden, der bereits durchführt.