Autor: Kottke |
Zu berücksichtigen ist, dass gem. § 51 Abs. 4 VersAusglG eine Abänderung nach § 51 Abs. 3 VersAusglG dann ausgeschlossen ist, wenn für das betroffene Anrecht noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach §§ 20 - 26 VersAusglG bestehen und in der Erstentscheidung ein Teilausgleich gem. § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG stattgefunden hat. Häufigster Anwendungsfall waren dabei betriebliche Versorgungsanrechte, die nur teilweise ausgeglichen werden konnten und ein Teil in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen wurde.
PraxistippVor der Berechnung einer eventuellen wesentlichen Wertveränderung ist zunächst immer zu prüfen, ob kein Fall des § 51 Abs. 4 VersAusglG vorliegt. In diesem Fall ist ein Abänderungsantrag nach § 51 Abs. 3 VersAusglG unzulässig und es ist der Ausgleichsanspruch gem. §§ 20 - 26 geltend zu machen (siehe hierzu Mandatssituation ). |
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