KG - Beschluss vom 19.02.2016
13 UF 256/15
Normen:
VersAusglG § 31 Abs. 1 S. 2; VersAusglG § 51;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 19.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 156 F 17711/14

Abänderung des Versorgungsausgleichs nach Versterben des allein ausgleichsberechtigten Ehegatten

KG, Beschluss vom 19.02.2016 - Aktenzeichen 13 UF 256/15

DRsp Nr. 2016/6882

Abänderung des Versorgungsausgleichs nach Versterben des allein ausgleichsberechtigten Ehegatten

Gemäß §§ 51, 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG ist auszusprechen, dass ein Versorgungsausgleich insgesamt nicht stattfindet, wenn im Abänderungsverfahren zum Versorgungsausgleich nach altem Recht, der "Totalrevision" einer auf altem Recht beruhenden Versorgungsausgleichsentscheidung der überlebende Ehegatte allein ausgleichspflichtig ist. Die damit verbundene Besserstellung des allein ausgleichspflichtigen, überlebenden Ehegatten, der seine ehezeitlichen Versorgungsanrechte ungeteilt zurückerhält, ist im Rahmen des Übergangs vom alten zum neuen Recht hinzunehmen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12, FamRZ 2013, 1287; KG, Beschluss vom 25. September 2012 - 17 UF 122/12, FamRZ 2013, 703; gegen OLG Schleswig, Beschluss vom 6. Januar 2015 - 8 UF 196/14, FamRZ 2015, 757).

Auf die Beschwerden des früheren Ehemannes und der Deutschen Rentenversicherung ### wird der am 19. November 2015 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 156 F 17711/14 - in Ziff. 1 des Tenors geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Das am 23. Oktober 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 156 F 11307/99 - wird im Ausspruch über den Versorgungsausgleich mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2014 wie folgt geändert:

Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.