OLG Stuttgart - Beschluss vom 16.06.2015
17 UF 238/14
Normen:
VersAusglG § 51; FamFG § 226 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Nürtingen, vom 16.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 1195/11

Abänderung des Versorgungsausgleichs nach Versterben eines Ehegatten und Bezug von Versorgungsleistungen durch die hinterbliebene Ehefrau

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.06.2015 - Aktenzeichen 17 UF 238/14

DRsp Nr. 2015/20314

Abänderung des Versorgungsausgleichs nach Versterben eines Ehegatten und Bezug von Versorgungsleistungen durch die hinterbliebene Ehefrau

§ 226 Abs. 2 FamFG ist nicht analog anwendbar auf den Fall, dass ein Ehegatte verstorben ist und seine hinterbliebene Ehefrau Versorgungsleistungen bezieht.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürtingen vom 16.10.2014 in Ziff. 1 und 2 der Entscheidungsformel

abgeändert.

Der Antrag der Antragstellerin wird abgewiesen.

2.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst.

3.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 51; FamFG § 226 Abs. 2;

Gründe

I.