BGH - Beschluss vom 20.06.2018
XII ZB 624/15
Normen:
Fundstellen:
FamRB 2018, 350
FamRZ 2018, 1496
MDR 2018, 1063
NJW-RR 2018, 1153
Vorinstanzen:
AG Flensburg, vom 24.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 90 F 16/15
SchlHOLG, vom 07.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 UF 91/15

Abänderung einer Altentscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer Totalrevision; Uneingeschränkte Anwendung der Vorschrift über den Tod eines Ehegatten im Abänderungsverfahren

BGH, Beschluss vom 20.06.2018 - Aktenzeichen XII ZB 624/15

DRsp Nr. 2018/9905

Abänderung einer Altentscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer "Totalrevision"; Uneingeschränkte Anwendung der Vorschrift über den Tod eines Ehegatten im Abänderungsverfahren

Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG) uneingeschränkt anzuwenden; die Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG führt deshalb im Falle eines Vorversterbens des insgesamt Ausgleichsberechtigten dazu, dass der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurück erhält (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 466/16 - zur Veröffentlichung bestimmt).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 6. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 7. Dezember 2015 aufgehoben.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Flensburg vom 24. September 2015 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich in dem Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Flensburg vom 28. November 1985 (Az.: 67 F 11/85) wird mit Wirkung vom 1. Februar 2015 dahingehend abgeändert, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.