AG Hamburg-Wandsbek, vom 23.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 734 F 116/19
Abänderung einer amtsgerichtlichen WertfestsetzungAbtrennung von Anträgen bezüglich einzelner Hausratsgegenstände
OLG Hamburg, Beschluss vom 15.10.2019 - Aktenzeichen 12 WF 148/19
DRsp Nr. 2019/16809
Abänderung einer amtsgerichtlichen WertfestsetzungAbtrennung von Anträgen bezüglich einzelner Hausratsgegenstände
I. Bis zu einer Abtrennung von Anträgen bezüglich einzelner Gegenstände ist ein Verfahren als einheitliche Haushaltssache gemäß § 48 Abs. 2FamGKG zu bewerten. Eine Haushaltssache gemäß § 200 Abs. 2 Nr. 2FamFG kann nicht vom Amtsgericht in eine sonstige Familiensache gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3FamFG umgedeutet werden (vgl. BGH, FamRZ 2017, 22, juris Rn. 22). Es ist dem Antragsteller zu überlassen, ob und welche der Gegenstände er vom Antragsgegner im Wege des Haushaltsverfahrens gemäß § 200 Abs. 2 Nr. 2FamFG zur Überlassung und Übereignung verlangt und welche Gegenstände er gemäß § 985BGB im Verfahren gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3FamFG zur Herausgabe begehrt.
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