OLG Hamburg - Beschluss vom 15.10.2019
12 WF 148/19
Normen:
FamFG § 200 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 985; FamGKG § 48 Abs. 2; FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3; FamGKG § 48 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 438
NJW-RR 2020, 134
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Wandsbek, vom 23.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 734 F 116/19

Abänderung einer amtsgerichtlichen WertfestsetzungAbtrennung von Anträgen bezüglich einzelner Hausratsgegenstände

OLG Hamburg, Beschluss vom 15.10.2019 - Aktenzeichen 12 WF 148/19

DRsp Nr. 2019/16809

Abänderung einer amtsgerichtlichen Wertfestsetzung Abtrennung von Anträgen bezüglich einzelner Hausratsgegenstände

I. Bis zu einer Abtrennung von Anträgen bezüglich einzelner Gegenstände ist ein Verfahren als einheitliche Haushaltssache gemäß § 48 Abs. 2 FamGKG zu bewerten. Eine Haushaltssache gemäß § 200 Abs. 2 Nr. 2 FamFG kann nicht vom Amtsgericht in eine sonstige Familiensache gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG umgedeutet werden (vgl. BGH, FamRZ 2017, 22, juris Rn. 22). Es ist dem Antragsteller zu überlassen, ob und welche der Gegenstände er vom Antragsgegner im Wege des Haushaltsverfahrens gemäß § 200 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zur Überlassung und Übereignung verlangt und welche Gegenstände er gemäß § 985 BGB im Verfahren gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG zur Herausgabe begehrt.