OLG Karlsruhe - Beschluss vom 31.05.2019
18 UF 254/18
Normen:
FamFG § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 265
NJW-RR 2019, 1474
Vorinstanzen:
AG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 2084/18

Abänderung einer einstweiligen Anordnung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.05.2019 - Aktenzeichen 18 UF 254/18

DRsp Nr. 2019/14553

Abänderung einer einstweiligen Anordnung

Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Abänderung von einstweiligen Anordnungen nach § 54 FamFG. Für die Entscheidung über die Abänderung einer einstweiligen Anordnung ist eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gemäß § 54 Abs. 3 FamFG nur dann gegeben, wenn es die abzuändernde einstweilige Anordnung gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2, Satz 2, 2. Alt. FamFG erstinstanzlich erlassen hat. Beschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichts nach §§ 57, 58 ff. FamFG über eine vom Familiengericht erlassene oder abgelehnte einstweilige Anordnung begründen dagegen selbst dann keine Abänderungszuständigkeit des Beschwerdegerichts nach § 54 Abs. 3 FamFG, wenn es in der Beschwerdeentscheidung erstmalig Anordnungen getroffen hat.

Tenor

Der Senat erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist die Sache auf Antrag der Mutter an das örtlich und sachlich zuständige Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg.

Normenkette:

FamFG § 3 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Eltern begehren die Abänderung einer einstweiligen Anordnung, mit der ihnen die elterliche Sorge für ihre Tochter ..., geboren am ..., teilweise entzogen wurde.